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   VGH Baden-Württemberg, 23.05.1985 - 6 S 2926/84   

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VGH Baden-Württemberg, 23.05.1985 - 6 S 2926/84 (https://dejure.org/1985,6321)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 (https://dejure.org/1985,6321)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - 6 S 2926/84 (https://dejure.org/1985,6321)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Karlsruhe, 27.07.1984 - 3 K 270/82
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.1985 - 6 S 2926/84
    Ist ein GmbH-Geschäftsführer in Wahrheit selbst der Gewerbetreibende, zum Beispiel wenn er durch eine Kette von GmbH-Gründungen erkennen läßt, daß der jeweilige Firmenmantel ihm dazu dienen soll, die gewerbeordnungsrechtliche Verantwortung von sich fernzuhalten, so kann die Gewerbeuntersagungsverfügung auch direkt gegen ihn gerichtet werden (Bestätigung VG Karlsruhe, 1984-07-27, 3 K 270/82, GewArch 1985, 381).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04

    Gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH; fehlende

    Von einem "Strohmann" (zur Eigenschaft einer GmbH als Strohmann vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, NVwZ 2004, 103; Urteile vom 02.02.1982, GewArch 1982, 559 und 200; Urteil vom 18.08.1989 - 1 B 103.89 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1981, GewArch 1981, 333; VG Gießen, Urteil vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382) spricht man im Gewerberecht dann, wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder - wie hier - juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, a.a.O.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1992 - 3 M 2/92

    Gewerberechtliche Untersagungsverfügung; Verpflichtung zur Einstellung einer

    Zur Kennzeichnung wird in diesem Fall im allgemeinen vom "Strohmann" und von der "Strohgesellschaft" gesprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1976, aaO; Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 14.78 -, GewArch 1982, 299; Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 20.78 -, GewArch 1982, 200, 201 f.; VGH Baden-Württ., Beschluß vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.01.1989 - 7 OVG A 48/87 - Verwaltungsvorgänge Band I Bl. 81 ff.).

    Der Umgehungstatbestand ist z.B. erfüllt, wenn eine Kette von Gesellschaftsgründungen erkennen läßt, daß der jeweilige Firmenmantel einem Drahtzieher dazu dient, die Verantwortung für gewerbeordnungsrechtlich relevante Tatbestände von sich fernzuhalten (VGH Baden-Württ., Beschluß vom 23.05.1985, aaO).

  • VG Köln, 29.05.2002 - 22 L 725/01

    Ausgestaltung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Entscheidungen der

    Denn die Einmann-GmbH ist rechtlich anerkannt, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382.

    Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines Umgehungstatbestandes, dass also die (Stroh)Gesellschaft primär dazu dienen soll, einem geschäftsführenden Gesellschafter oder anderen Hintermann den Betrieb eines Gewerbes außerhalb des gewerberechtlichen Ordnungsrahmens zu ermöglichen, und dass daher der Hintermann als eigentlicher Gewerbetreibender angesehen werden muss, um der Intention des Gesetzes gerecht zu werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982, aaO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 1985, aaO; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 3 M 2/92 -, GewArch 1992, 232.

  • BVerwG, 18.08.1989 - 1 B 103.89

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde, die gegen ein auf verschiedene

    In ihrem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 1. August 1986 (S. 4) hat die Beklagte dies im Anschluß an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 23. Mai 1985 (GewArch 1985, 382) näher ausgeführt.
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